Personen, die ihre bestehende fachliche Qualifikation „Arbeiten unter Niederspannung mit Befähigungsnachweis“ nach fünf Jahren aufrecht erhalten möchten, müssen lt. ÖVE EN 50110 und ÖVE R 16 eine Auffrischungsschulung (ÖVE R 16 §4.3 Erhalt der fachlichen Fähigkeit/zum zusätzlichen jährlichen Praxisnachweis des Betriebes), nachweisen.